Ähnlich wie in England ist der Status der Gesellschaft mit beschränkter Haftung normalerweise nur gemeinnützigen Organisationen vorbehalten. Abgesehen von ihrer Aktienstruktur sind diese identisch mit anderen Arten privater Organisationen und unterliegen dem zypriotischen Geschäftsrecht (*56). Diese Organisationen unterscheiden sich von anderen darin, dass ihre Art von Arbeit und Anforderungen materiell unterschiedlich sind. Der Unterschied besteht darin, dass kein Aktienkapital benötigt wird, um im Voraus bezahlt zu werden; Stattdessen garantieren die Aktionäre, den Betrag ihres Abonnements zum Zeitpunkt der Liquidation zu zahlen.
Streitigkeiten in diesen Unternehmen sind jedoch durch das Firmenrecht geregelt.
Ähnlich wie in England ist der Status der Gesellschaft mit beschränkter Haftung normalerweise nur gemeinnützigen Organisationen vorbehalten. Abgesehen von ihrer Aktienstruktur sind diese identisch mit anderen Arten privater Organisationen und unterliegen dem zypriotischen Geschäftsrecht (*56). Diese Organisationen unterscheiden sich von anderen darin, dass ihre Art von Arbeit und Anforderungen materiell unterschiedlich sind. Der Unterschied besteht darin, dass kein Aktienkapital benötigt wird, um im Voraus bezahlt zu werden; Stattdessen garantieren die Aktionäre, den Betrag ihres Abonnements zum Zeitpunkt der Liquidation zu zahlen.
Streitigkeiten in diesen Unternehmen sind jedoch durch das Firmenrecht geregelt.