Sammeln von persönlichen Informationen – Kapitel 6 sp

National law – SP – The Spanish Legal System – chapter 6

Das Sammeln persönlicher Informationen, mit den entsprechenden, verbundenen Rechten und Pflichten ist unter Artikel 5 des Datenschutzgesetzes aufgeführt.

Alle Personen müssen vorab über jegliches Sammeln persönlicher Informationen informiert werden. Gleichermaßen müssen sie über die Existenz von Dateien, die Verwendung dieser Daten und die Empfänger der Informationen informiert werden. Falls eine Person nicht vorab informiert wurde, muss dies innerhalb von 3 Monaten nach Sammeln der Daten geschehen, es sei denn ein entsprechendes Gesetz besagt, dass dies nicht notwendig ist, oder die Daten für historische, wissenschaftliche oder statistische Angelegenheiten verwendet werden, oder es unmöglich ist mit der Person Kontakt aufzunehmen, oder aber die Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. (Agencia Española de Protección de Datos 2014)

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