Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen den Rechten von Hilfskräften und Leiharbeitern. Sie alle haben die gleichen Rechte und das gleiche Schutzniveau unter dem zypriotischen Recht.
Teilzeitarbeiter
Teilzeitbeschäftigte haben auch die gleichen Rechte und das gleiche Schutzniveau wie Vollzeitbeschäftigte. Dies wird auch durch die Gesetzgebung unterstützt: Das Verbot des diskriminierenden Behandlungsrechts 76 (I) 2002 besagt, dass Teilzeitbeschäftigte nicht diskriminiert oder minderwertiger behandelt werden sollten als Vollzeitbeschäftigte.
Diskriminierung
Die zypriotische Verfassung enthält Antidiskriminierungsbestimmungen, die der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprechen. Diese in Artikel 28 der Verfassung genannten Bestimmungen schreiben vor, dass niemand diskriminiert darf aufgrund seiner/seines(*49):
-Farbe
-Rasse
-Sprache
-Nationaler oder sozialer Abstammung
-politischen oder anderen Überzeugungen
-Religion
-Geschlechts
-sozialen Klasse
Es ist wichtig anzumerken, dass, anders als im englischen Rechtssystem, sexuelle Orientierung, Behinderung und Alter nicht unter Artikel 28 fallen. Zypern hat zahlreiche Gesetze verabschiedet, die die verschiedenen Formen von Diskriminierung verbieten, die sich in jedem Arbeitsumfeld manifestieren könnten. Diese Gesetze sind:
-Gesetz 59 (I) / 2004 über die Gleichbehandlung von Personen (Rasse oder ethnische Herkunft)
-Gesetz 58 (I) / 2004 über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
-Gesetz 35 (I) / 2007 über den Schutz von Löhnen
-Gesetz 205 (I) / 2002 über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigung und Berufsausbildung
49L. Rodgers, ‚Public Employment and Access to Justice in Employment Law‘ (2014) 43 Industrial Law Journal.
Hilfskräfte
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen den Rechten von Hilfskräften und Leiharbeitern. Sie alle haben die gleichen Rechte und das gleiche Schutzniveau unter dem zypriotischen Recht.
Teilzeitarbeiter
Teilzeitbeschäftigte haben auch die gleichen Rechte und das gleiche Schutzniveau wie Vollzeitbeschäftigte. Dies wird auch durch die Gesetzgebung unterstützt: Das Verbot des diskriminierenden Behandlungsrechts 76 (I) 2002 besagt, dass Teilzeitbeschäftigte nicht diskriminiert oder minderwertiger behandelt werden sollten als Vollzeitbeschäftigte.
Diskriminierung
Die zypriotische Verfassung enthält Antidiskriminierungsbestimmungen, die der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprechen. Diese in Artikel 28 der Verfassung genannten Bestimmungen schreiben vor, dass niemand diskriminiert darf aufgrund seiner/seines(*49):
-Farbe
-Rasse
-Sprache
-Nationaler oder sozialer Abstammung
-politischen oder anderen Überzeugungen
-Religion
-Geschlechts
-sozialen Klasse
Es ist wichtig anzumerken, dass, anders als im englischen Rechtssystem, sexuelle Orientierung, Behinderung und Alter nicht unter Artikel 28 fallen. Zypern hat zahlreiche Gesetze verabschiedet, die die verschiedenen Formen von Diskriminierung verbieten, die sich in jedem Arbeitsumfeld manifestieren könnten. Diese Gesetze sind:
-Gesetz 59 (I) / 2004 über die Gleichbehandlung von Personen (Rasse oder ethnische Herkunft)
-Gesetz 58 (I) / 2004 über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
-Gesetz 35 (I) / 2007 über den Schutz von Löhnen
-Gesetz 205 (I) / 2002 über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigung und Berufsausbildung
49L. Rodgers, ‚Public Employment and Access to Justice in Employment Law‘ (2014) 43 Industrial Law Journal.