Eine Vertragsverletzung liegt vor, wenn eine Partei die von ihr in einem Vertrag übernommenen Verpflichtungen in irgendeiner Form verletzt. Dies kann dadurch geschehen, dass Leistungen nicht erbracht werden (Nichterfüllung oder Unmöglichkeit); nicht rechtzeitig erbracht werden (Verzug); nicht ordnungsgemäß erbracht werden (Schlechterfüllung).
Soweit es sich dabei um Mängel des zu liefernden Gegenstandes handelt, hat die andere Partei einen Anspruch auf Gewährleistung. Soweit es sich um einen darüber hinausgehenden Schaden oder um eine andere Art von Schlechterfüllung handelt, hat die andere Partei einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die schuldende Partei eine Schuld trifft (positive Vertragsverletzung). Die Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen sind unterschiedlich. Sie geben der anderen Partei entweder die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten (Kündigung, Rücktritt), oder aber (bei einer Schuld der den Vertrag verletzenden Partei) Schadensersatz zu verlangen.
Im BGB sind zwei Formen der Vertragsverletzung geregelt:
die vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung (Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB))
der Verzug.
Ausser diesen beiden Arten kann ein Vertrag noch in sehr verschiedener anderer Weise verletzt werden. Die Rechtsprechung behandelt diese weiteren Vertragsverletzungen en unter der irreführenden Bezeichnung: positive Vertragsverletzung
Die Vertragsverletzung . ist Rechtsbruch, weil Verträge grundsätzlich einzuhalten sind. Die V. ist in den allgemeinen Figuren der Leistungsstörung (Unmöglichkeit, Verzug, Pflichtverletzung und Gläubigerverzug) geregelt. Verletzt eine Partei eine Vertragspflicht, so entstehen regelmäßig sekundäre Pflichten auf eine Leistung oder sonstige Rechte. Forderungsverletzung, Schadensersatz, Rücktritt. Innerhalb der Europäischen Union gibt es ein besonderes Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten wegen Vertragsverletzung der Gemeinschaftsverträge.
Eine Vertragsverletzung liegt vor, wenn eine Partei die von ihr in einem Vertrag übernommenen Verpflichtungen in irgendeiner Form verletzt. Dies kann dadurch geschehen, dass Leistungen nicht erbracht werden (Nichterfüllung oder Unmöglichkeit); nicht rechtzeitig erbracht werden (Verzug); nicht ordnungsgemäß erbracht werden (Schlechterfüllung).
Soweit es sich dabei um Mängel des zu liefernden Gegenstandes handelt, hat die andere Partei einen Anspruch auf Gewährleistung. Soweit es sich um einen darüber hinausgehenden Schaden oder um eine andere Art von Schlechterfüllung handelt, hat die andere Partei einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die schuldende Partei eine Schuld trifft (positive Vertragsverletzung). Die Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen sind unterschiedlich. Sie geben der anderen Partei entweder die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten (Kündigung, Rücktritt), oder aber (bei einer Schuld der den Vertrag verletzenden Partei) Schadensersatz zu verlangen.
Im BGB sind zwei Formen der Vertragsverletzung geregelt:
Ausser diesen beiden Arten kann ein Vertrag noch in sehr verschiedener anderer Weise verletzt werden. Die Rechtsprechung behandelt diese weiteren Vertragsverletzungen en unter der irreführenden Bezeichnung: positive Vertragsverletzung
Die Vertragsverletzung . ist Rechtsbruch, weil Verträge grundsätzlich einzuhalten sind. Die V. ist in den allgemeinen Figuren der Leistungsstörung (Unmöglichkeit, Verzug, Pflichtverletzung und Gläubigerverzug) geregelt. Verletzt eine Partei eine Vertragspflicht, so entstehen regelmäßig sekundäre Pflichten auf eine Leistung oder sonstige Rechte. Forderungsverletzung, Schadensersatz, Rücktritt. Innerhalb der Europäischen Union gibt es ein besonderes Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten wegen Vertragsverletzung der Gemeinschaftsverträge.