National law – CZ – Civil and public law – chapter 5
Die Ehe ist in der Tschechischen Republik durch das Zivilgesetzbuch im Familienrecht als Privatrecht geregelt. Zu den Grundprinzipien des Familienrechts gehören das Prinzip der Kinderfürsorge, der Grundsatz der Gleichheit der Familienrechtssubjekte und der Grundsatz der gegenseitigen Unterstützung.
Die Ehe ist eine dauerhafte Verbindung zwischen Mann und Frau, dessen Hauptzweck darin besteht, eine Familie zu gründen, Kinder angemessen zu erziehen und einander zu unterstützen und zu helfen.
Die Eheschließung erfolgt mit vollständig freiem Willen von Männern und Frauen (Brautpaar). Es wird zwischen bürgerlicher und religiöser Ehe unterschieden. Wird die Eheschließung vor einer Behörde in Gegenwart des Standesbeamten durchgeführt, handelt es sich um eine standesamtliche Trauung, findet sie hingegen in einer kirchlichen Einrichtung oder einer religiösen Organisation statt, handelt es sich um eine kirchliche Trauung. Wenn eine Ehe beschlossen werden soll, muss der Ehegatte zuerst eine Bescheinigung des Standesamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ehe geschlossen werden soll, vorlegen. Die Bescheinigung muss eine Erklärung enthalten, dass der Ehegatte alle Anforderungen erfüllt hat, die das Ehegesetz vorsieht. Die Trauung zur Eheschließung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Ausstellung des Zertifikats erfolgen.
Die Trauung ist öffentlich und festlich und geschieht in Anwesenheit von zwei Trauzeugen. Im Rahmen der Eheschließung wird auch der gemeinsame Nachname festgelegt, oder aber (wenn jeder der Partner seinen Namen behalten möchte) es wird festgelegt, welchen der Namen die gemeinsamen Kinder bekommen sollen.
Ein Bürger der Tschechischen Republik kann auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik vor der diplomatischen Vertretung oder der konsularischen Vertretung der Tschechischen Republik heiraten.
Rechtliche Hindernisse für die Ehe
Minderjährige dürfen keine Ehe schließen
In Ausnahmefällen kann das Gericht die Eheschließung mit einem Minderjährigen, der nicht vollberechtigt ist und die Volljährigkeit erreicht hat, genehmigen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
Eine Ehe kann nicht von einer Person geschlossen werden, deren Zuständigkeit in diesem Bereich beschränkt ist
Eine Ehe kann nicht durch eine Person geschlossen werden, die bereits verheiratet war, oder eine Person, die zuvor eine eingetragene Partnerschaft oder eine andere ähnliche im Ausland eingetragene Partnerschaft eingegangen ist und diese Ehe, eingetragene Partnerschaft oder andere ähnliche Ausländer, die im Ausland geschlossen wurden
Eine Ehe kann nicht innerhalb der Primärfamilie geschlossen werden; Gleiches gilt für Personen, deren Verwandtschaft durch Adoption festgelegt ist
Eine Ehe kann nicht zwischen dem Vormund und dem Vormund, zwischen dem Kind und der Person, in deren Gewahrsam das Kind anvertraut wurde, oder der Pflegeeltern und dem betrauten Kind geschlossen werden
Wurde eine Ehe trotz oben genannter rechtlicher Hindernisse geschlossen, kann sie für ungültig erklärt werden.
Eine Ehe kann nicht für ungültig erklärt werden, wenn sie nicht mehr besteht oder wenn eine Korrektur bereits stattgefunden hat. Eine Ehe kann auch dann nicht für nichtig erklärt werden, wenn sie von einem Minderjährigen geschlossen wurde, der nicht voll berechtigt ist, oder von einer Person, deren Rechtsfähigkeit in diesem Bereich beschränkt ist und ein lebend geborenes Kind zur Welt gekommen ist.
Pflichten und Rechte der Ehegatten
Die Ehegatten haben das Recht einander in bürokratischen/ formellen Angelegenheiten zu vertreten und haben eine gegenseitige Unterhaltspflichten, soweit sie beide im Wesentlichen das gleiche materielle und kulturelle Niveau bieten.
Die Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind sind den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Partner vorangestellt.
Was dem Ehemann gehört, hat einen Vermögenswert und ist nicht vom Gesetz ausgeschlossen, ist Teil des Miteigentums der Ehegatten. Dies gilt nicht, wenn das Gemeineigentum aufgrund des Gesetzes nicht mehr besteht.
Beendigung der Ehe
Die Ehe erlischt nur für die Zwecke des Gesetzes, durch Scheidung, durch den Tod eines der Ehegatten, durch die Erklärung der Toten.
Die Ehe kann geschieden werden, wenn das Zusammenleben zutiefst, dauerhaft und irreparabel verzerrt ist und nicht erwartet werden kann, dass es wiederhergestellt wird. Obwohl das Zusammenleben in der Ehe gestört ist, kann die Ehe nicht geschieden werden, wenn die Scheidung in Konflikt steht:
a) Im Interesse eines minderjährigen Kindes des Ehegatten, das nicht die volle Autorität erworben hat, bestimmt das Gericht auch das Interesse des Kindes an der Eheschließung durch eine Frage des vom Gericht bestellten Vormunds für das Verfahren zur Anpassung des Ehegatten Beziehung zum Kind für die Zeit nach der Scheidung;
b) mit dem Interesse eines Ehegatten, der insbesondere nicht an der Ehescheidung wegen der Verletzung von Ehesachen teilgenommen hat und der durch die Ehescheidung besonders schwer beeinträchtigt würde, mit außergewöhnlichen Umständen zugunsten der Aufrechterhaltung der Ehe, es sei denn, die Ehegatten haben seit mindestens drei Jahren zusammen leben.
Hat der Ehegatte einen Minderjährigen, der nicht voll berechtigt ist, wird die Ehe nicht angehört, bevor er über die Umstände des Kindes in der Zeit nach der Scheidung entscheidet.
Wenn der Ehegatte der Ehescheidung durch den anderen Ehegatten beitritt, scheiden die Ehegatten das Ehegesetz aus, ohne die Gründe für die Ehescheidung zu ermitteln, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass der gleiche Anspruch der Ehegatten wie die Ehescheidung und die Scheidungsabsicht wahr ist und :
a) zum Zeitpunkt des Beginns des Scheidungsverfahrens dauerte die Ehe mindestens ein Jahr, und die Ehegatten haben seit mehr als sechs Monaten nicht zusammen gelebt,
b) die Ehegatten, die Eltern eines Minderjährigen sind, der nicht die volle Zuständigkeit erlangt hat, haben sich verpflichtet, die Umstände des Kindes für die Zeit nach der Scheidung anzupassen, und das Gericht hat dem Vertrag zugestimmt.
Die Ehegatten haben sich bereit erklärt, ihr Vermögen, ihre Unterkunft und gegebenenfalls die Pflege für den Zeitraum nach der Scheidung anzupassen.
Die Ehe ist in der Tschechischen Republik durch das Zivilgesetzbuch im Familienrecht als Privatrecht geregelt. Zu den Grundprinzipien des Familienrechts gehören das Prinzip der Kinderfürsorge, der Grundsatz der Gleichheit der Familienrechtssubjekte und der Grundsatz der gegenseitigen Unterstützung.
Die Ehe ist eine dauerhafte Verbindung zwischen Mann und Frau, dessen Hauptzweck darin besteht, eine Familie zu gründen, Kinder angemessen zu erziehen und einander zu unterstützen und zu helfen.
Die Eheschließung erfolgt mit vollständig freiem Willen von Männern und Frauen (Brautpaar). Es wird zwischen bürgerlicher und religiöser Ehe unterschieden. Wird die Eheschließung vor einer Behörde in Gegenwart des Standesbeamten durchgeführt, handelt es sich um eine standesamtliche Trauung, findet sie hingegen in einer kirchlichen Einrichtung oder einer religiösen Organisation statt, handelt es sich um eine kirchliche Trauung. Wenn eine Ehe beschlossen werden soll, muss der Ehegatte zuerst eine Bescheinigung des Standesamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ehe geschlossen werden soll, vorlegen. Die Bescheinigung muss eine Erklärung enthalten, dass der Ehegatte alle Anforderungen erfüllt hat, die das Ehegesetz vorsieht. Die Trauung zur Eheschließung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Ausstellung des Zertifikats erfolgen.
Die Trauung ist öffentlich und festlich und geschieht in Anwesenheit von zwei Trauzeugen. Im Rahmen der Eheschließung wird auch der gemeinsame Nachname festgelegt, oder aber (wenn jeder der Partner seinen Namen behalten möchte) es wird festgelegt, welchen der Namen die gemeinsamen Kinder bekommen sollen.
Ein Bürger der Tschechischen Republik kann auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik vor der diplomatischen Vertretung oder der konsularischen Vertretung der Tschechischen Republik heiraten.
Rechtliche Hindernisse für die Ehe
In Ausnahmefällen kann das Gericht die Eheschließung mit einem Minderjährigen, der nicht vollberechtigt ist und die Volljährigkeit erreicht hat, genehmigen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
Wurde eine Ehe trotz oben genannter rechtlicher Hindernisse geschlossen, kann sie für ungültig erklärt werden.
Eine Ehe kann nicht für ungültig erklärt werden, wenn sie nicht mehr besteht oder wenn eine Korrektur bereits stattgefunden hat. Eine Ehe kann auch dann nicht für nichtig erklärt werden, wenn sie von einem Minderjährigen geschlossen wurde, der nicht voll berechtigt ist, oder von einer Person, deren Rechtsfähigkeit in diesem Bereich beschränkt ist und ein lebend geborenes Kind zur Welt gekommen ist.
Pflichten und Rechte der Ehegatten
Die Ehegatten haben das Recht einander in bürokratischen/ formellen Angelegenheiten zu vertreten und haben eine gegenseitige Unterhaltspflichten, soweit sie beide im Wesentlichen das gleiche materielle und kulturelle Niveau bieten.
Die Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind sind den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Partner vorangestellt.
Was dem Ehemann gehört, hat einen Vermögenswert und ist nicht vom Gesetz ausgeschlossen, ist Teil des Miteigentums der Ehegatten. Dies gilt nicht, wenn das Gemeineigentum aufgrund des Gesetzes nicht mehr besteht.
Beendigung der Ehe
Die Ehe erlischt nur für die Zwecke des Gesetzes, durch Scheidung, durch den Tod eines der Ehegatten, durch die Erklärung der Toten.
Die Ehe kann geschieden werden, wenn das Zusammenleben zutiefst, dauerhaft und irreparabel verzerrt ist und nicht erwartet werden kann, dass es wiederhergestellt wird. Obwohl das Zusammenleben in der Ehe gestört ist, kann die Ehe nicht geschieden werden, wenn die Scheidung in Konflikt steht:
a) Im Interesse eines minderjährigen Kindes des Ehegatten, das nicht die volle Autorität erworben hat, bestimmt das Gericht auch das Interesse des Kindes an der Eheschließung durch eine Frage des vom Gericht bestellten Vormunds für das Verfahren zur Anpassung des Ehegatten Beziehung zum Kind für die Zeit nach der Scheidung;
b) mit dem Interesse eines Ehegatten, der insbesondere nicht an der Ehescheidung wegen der Verletzung von Ehesachen teilgenommen hat und der durch die Ehescheidung besonders schwer beeinträchtigt würde, mit außergewöhnlichen Umständen zugunsten der Aufrechterhaltung der Ehe, es sei denn, die Ehegatten haben seit mindestens drei Jahren zusammen leben.
Hat der Ehegatte einen Minderjährigen, der nicht voll berechtigt ist, wird die Ehe nicht angehört, bevor er über die Umstände des Kindes in der Zeit nach der Scheidung entscheidet.
Wenn der Ehegatte der Ehescheidung durch den anderen Ehegatten beitritt, scheiden die Ehegatten das Ehegesetz aus, ohne die Gründe für die Ehescheidung zu ermitteln, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass der gleiche Anspruch der Ehegatten wie die Ehescheidung und die Scheidungsabsicht wahr ist und :
b) die Ehegatten, die Eltern eines Minderjährigen sind, der nicht die volle Zuständigkeit erlangt hat, haben sich verpflichtet, die Umstände des Kindes für die Zeit nach der Scheidung anzupassen, und das Gericht hat dem Vertrag zugestimmt.
Die Ehegatten haben sich bereit erklärt, ihr Vermögen, ihre Unterkunft und gegebenenfalls die Pflege für den Zeitraum nach der Scheidung anzupassen.