Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.
Eine Vereinbarung zur Durchführung einer illegalen Handlung ist nichtig und nicht rechtlich durchsetzbar. Zum Beispiel ist ein Vertrag, der von zwei Drogenhändlern geschlossen wird, die Klasse A Drogen verkaufen, nicht durchsetzbar.
Eine Vereinbarung zur Durchführung einer illegalen Handlung ist nichtig und nicht rechtlich durchsetzbar. Zum Beispiel ist ein Vertrag, der von zwei Drogenhändlern geschlossen wird, die Klasse A Drogen verkaufen, nicht durchsetzbar.